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title: "§ 46 GKrimDVDV — Bewertung der Verteidigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gkrimdvdv_2020/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 46 GKrimDVDV — Bewertung der Verteidigung

(1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Präsentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen einzeln.

(2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithmetische Mittel aus

1.



der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und

2.



der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.

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— Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
