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title: "§ 44 GKrimDVDV — Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gkrimdvdv_2020/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 44 GKrimDVDV — Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung

(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende, die oder der die Verteidigung absolviert, widerspricht dem.

(2) Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

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— Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
