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title: "§ 18a GKrimDVDV — Prüfung im Polizeitraining"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gkrimdvdv_2020/18a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 18a GKrimDVDV — Prüfung im Polizeitraining

(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist

1.



im ersten Teil

a)



die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und

b)



die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und

2.



im zweiten Teil

a)



die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und

b)



die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.

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— Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
