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title: "§ 119 GKrimDVDV — Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gkrimdvdv_2020/119"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 119 GKrimDVDV — Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.

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— Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
