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title: "§ 115 GKrimDVDV — Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gkrimdvdv_2020/115"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 115 GKrimDVDV — Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

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— Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
