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title: "§ 1 GKrimDVDV — Vorbereitungsdienste"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gkrimdvdv_2020/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 GKrimDVDV — Vorbereitungsdienste

Vorbereitungsdienste für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes sind

1.



das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“,

2.



die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ oder

3.



die verkürzte Qualifizierung für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorbereitungsdienste an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) durchgeführt.

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— Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
