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title: "§ 35 GKG — Einmalige Erhebung der Gebühren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gkg_2004/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 35 GKG — Einmalige Erhebung der Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

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— Gerichtskostengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
