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title: "§ 5 GGVSee — Verladung gefährlicher Güter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ggvsee_2015/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggvsee_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 5 GGVSee — Verladung gefährlicher Güter

(1) Vor der Verladung gefährlicher Güter sind Stauanweisungen unter Beachtung der anwendbaren Stau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des IMDG-Codes und nach Unterabschnitt 9.3 des IMSBC-Codes sowie der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens festzulegen.

(2) Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter ist die Ladung unter Beachtung des CSS-Codes zu sichern. Die Ladungsstauung und -sicherung muss vor dem Auslaufen abgeschlossen sein und beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein.

## Fußnoten

(+++ § 5 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 4 +++)

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— Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggvsee_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
