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title: "§ 22 GGVSee — Pflichten des Reeders"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ggvsee_2015/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggvsee_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 22 GGVSee — Pflichten des Reeders

Der Reeder

1.



darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt;

2.



hat dafür zu sorgen, dass ein Seeschiff für die Beförderung gefährlicher Güter nach § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist;

3.



hat dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e und f, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden, und

4.



hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden.

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— Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggvsee_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
