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title: "§ 13 GGVSEB — Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ggvseb/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 13 GGVSEB — Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße

(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für

1.



die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;

2.



die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr;

3.



die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

4.



die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;

5.



die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID;

6.



die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und

7.



die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.

(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.

(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.

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— Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
