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title: "§ 2 GGV — Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ggv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 2 GGV — Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter

Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.

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— Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
