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title: "Anlage 1 GGKontrollV — (zu § 3 Abs. 3 Satz 1)Prüfliste"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ggkontrollv/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggkontrollv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Anlage 1 GGKontrollV — (zu § 3 Abs. 3 Satz 1)Prüfliste

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 3107)



1. Ort der Kontrolle 2. Datum 3. Zeit

................................. ................ ...............

4. Nationalitätskennzeichen und

Zulassungsnummer des Fahrzeugs .....................

5. Nationalitätskennzeichen und

Zulassungsnummer des Anhängers/

Sattelanhängers .....................

6. Transportunternehmen/Anschrift .....................

7. Fahrer/Beifahrer .....................

8. Absender, Anschrift, Verladeort

1), 2) .....................

9. Empfänger, Anschrift, Entladeort,

1), 2) .....................

10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je

Beförderungseinheit .....................

11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6

überschritten .. Ja .. Nein

12. Beförderungsart .. in loser .. Versandstück .. Tank

Schüttung



Dokumente an Bord

13. Beförderungspapier .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

festgestellt anwendbar

14. Schriftliche Weisungen .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

festgestellt anwendbar

15. Bilaterale/multilaterale .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

Vereinbarung oder festgestellt anwendbar

nationale Genehmigung

16. Zulassungsbescheinigung für .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

Fahrzeuge festgestellt anwendbar

17. Schulungsbescheinigung des .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

Fahrers festgestellt anwendbar



Beförderung

18. Zur Beförderung zugelassene .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

Güter festgestellt anwendbar

19. Zur Beförderung der Güter .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

zugelassene Fahrzeuge festgestellt anwendbar

20. Vorschriften in Bezug auf .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

das Beförderungsmittel festgestellt anwendbar

(lose Schüttung, Versandstück,

Tank)

21. Verbot der Zusammenladung .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

festgestellt anwendbar

22. Beladen, Sicherung der .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

Ladung und Handhabung 3) festgestellt anwendbar

23. Austreten von Gütern oder .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

Beschädigung des festgestellt anwendbar

Versandstücks 3)

24. Kennzeichnung des Versand- .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

stücks nach UN und des Tanks festgestellt anwendbar

nach UN/ADR/RID/IMO

25. Kennzeichnung des Versand- .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

stücks (z. B. UN-Nummer) und festgestellt anwendbar

Bezettelung 2) (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2)

26. Anbringen von Großzetteln .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

(Placards) auf Tank/Fahrzeug festgestellt anwendbar

(ADR 5.3.1)

27. Kennzeichnung von .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

Fahrzeug/Beförderungseinheit festgestellt anwendbar

(orangefarbene Kennzeichnung,

erwärmter Zustand) (ADR 5.3.2/5.3.3)



Ausrüstung an Bord

28. Allgemeine Sicherheits- .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

ausrüstung gemäß ADR festgestellt anwendbar

29. Ausrüstung nach Maßgabe der .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

beförderten Güter festgestellt anwendbar

30. Andere in den schriftlichen .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

Weisungen genannte Ausrüstung festgestellt anwendbar

31. Feuerlöscher .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht

festgestellt anwendbar

32. Gegebenenfalls

schwerwiegendste Gefahren-

kategorie der festgestellten .. Kategorie I .. Kategorie II .. Kategorie

Verstöße III

33. Bemerkungen (z. B. getroffene

Maßnahmen)

........................................................................

34. Behörde/Beamter,

die/der die Kontrolle

durchgeführt hat ...........................................



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1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung.

2) Bei Sammelbeförderungen unter "Bemerkungen" angeben.

3) Prüfung auf sichtbare Verstöße.

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— Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggkontrollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
