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title: "§ 4 GGArt91cVtr — Informationsaustausch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ggart91cvtr/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggart91cvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 4 GGArt91cVtr — Informationsaustausch

Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.

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— Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggart91cvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
