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title: "Art 3 GGArt91cÄndVtr 1 — Inkrafttreten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ggart91c_ndvtr_1/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggart91c_ndvtr_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 3 GGArt91cÄndVtr 1 — Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

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— Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggart91c_ndvtr_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
