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title: "§ 18 G Artikel 29 Abs. 6 — Gegenstand des Volksbegehrens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ggart29abs6g/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggart29abs6g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 18 G Artikel 29 Abs. 6 — Gegenstand des Volksbegehrens

In einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat (Neugliederungsraum), wird auf Antrag ein Volksbegehren nach Artikel 29 Abs. 4 des Grundgesetzes durchgeführt. Das Volksbegehren muß darauf gerichtet sein, für den Neugliederungsraum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeizuführen.

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— Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggart29abs6g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
