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title: "§ 6 GGArt115dGO — Entsprechende Anwendung der Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ggart115dgo/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggart115dgo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 6 GGArt115dGO — Entsprechende Anwendung der Geschäftsordnungen des
Bundestages und des Bundesrates

Im übrigen findet auf das Verfahren die Geschäftsordnung des Bundestages entsprechende Anwendung. Für die Abstimmungen der Mitglieder des Bundesrates und für die Abstimmungen der Vertreter in den Ausschüssen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates.

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— Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggart115dgo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
