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title: "Art 45a GG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gg/art-45a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 45a GG

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

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— Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
