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title: "§ 6a GFlFleischV — Vorschriften für Geflügelerzeuger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gflfleischv/6a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gflfleischv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 6a GFlFleischV — Vorschriften für Geflügelerzeuger

(1) Geflügelerzeuger, die Geflügel unter Verwendung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festgelegten Begriffe vermarkten oder in Verkehr bringen, müssen über eine behördliche Zulassung verfügen.

(2) Die Zulassung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erteilen, wenn im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt wurde, dass der Geflügelerzeuger die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 für die jeweilige Haltungsform festgelegten Haltungsvoraussetzungen erfüllt.

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— Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gflfleischv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
