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title: "§ 3 GFABPrV — Handlungsbereiche"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gfabprv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gfabprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 3 GFABPrV — Handlungsbereiche

In der Prüfung werden die folgenden Handlungsbereiche geprüft:

1.



Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten,

2.



berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten,

3.



Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten sowie

4.



Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gfabprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
