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title: "§ 14 GFABPrV — Ausbildereignung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gfabprv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gfabprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 14 GFABPrV — Ausbildereignung

Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben. Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gfabprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
