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title: "§ 12 GFABPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gfabprv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gfabprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 12 GFABPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.



die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,

2.



die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie

3.



die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gfabprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
