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title: "§ 14a GewStG — Steuererklärungspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gewstg/14a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 14a GewStG — Steuererklärungspflicht

1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

## Fußnoten

(+++ § 14a: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2011 vgl. § 36 Abs. 9b +++)

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— Gewerbesteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
