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title: "§ 22 GewStDV — Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gewstdv_1955/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 22 GewStDV — Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen

1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.

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— Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
