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title: "§ 15 GewStDV — Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gewstdv_1955/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 15 GewStDV — Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen
und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben

Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.

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— Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
