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title: "§ 13 GewStDV — Einnehmer einer staatlichen Lotterie"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gewstdv_1955/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 13 GewStDV — Einnehmer einer staatlichen Lotterie

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

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— Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
