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title: "§ 4 GewSchG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gewschg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 4 GewSchG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1.



Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder

2.



Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

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— Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
