Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 14.02.1997
- Fundstelle:
- BGBl I 1997, 272
- Stand:
- 20260506175049
Auf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:
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Übergangsvorschriften
Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.