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title: "§ 5 MaBV — Hilfspersonal"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gewo_34cdv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 5 MaBV — Hilfspersonal

Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 geschieht.

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— Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
