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title: "§ 12 MaBV — Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gewo_34cdv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 12 MaBV — Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen

Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.

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— Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
