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title: "§ 1 MaBV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gewo_34cdv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 MaBV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht.

(2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist. Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die

1.



als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder

2.



als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19.

## Fußnoten

§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kursivdruck: Nach dem Wort "§ 19" wurde das Komma abweichend vom Bundesgesetzblatt durch einen Punkt ersetzt

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— Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
