---
title: "§ 60b GewO — Volksfest"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gewo/60b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
---

# § 60b GewO — Volksfest

(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.

(3) (weggefallen)

---

— Gewerbeordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
