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title: "§ 55f GewO — Haftpflichtversicherung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gewo/55f"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 55f GewO — Haftpflichtversicherung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.

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— Gewerbeordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
