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title: "§ 147 GewO — Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gewo/147"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 147 GewO — Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder

2.



entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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— Gewerbeordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
