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title: "§ 3a GewBezG — Bußgeldvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gewbezg/3a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewbezg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 3a GewBezG — Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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— Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewbezg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
