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title: "§ 1 GewAnzV — Erstattung der Gewerbeanzeige"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gewanzv_2014/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewanzv_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 GewAnzV — Erstattung der Gewerbeanzeige

Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden

1.



in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1,

2.



in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und

3.



in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 und in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1.Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen.

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— Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewanzv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
