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title: "§ 5 GestRaumPrV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gestraumprv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gestraumprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 5 GestRaumPrV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gestraumprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
