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title: "§ 3 GesLV — Wegfallen der Altangaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geslv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geslv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 3 GesLV — Wegfallen der Altangaben

Liegt eine Veränderung nach § 2 Absatz 1 vor, die zur Vergabe einer neuen Nummer nach § 1 führt, so fallen die bisherige Nummer und die bisherigen Angaben, die in der Gesellschafterliste in Verbindung mit der bisherigen Nummer eingetragen waren, weg.

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— Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geslv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
