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title: "§ 36 DesignG — Löschung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geschmmg_2004/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 36 DesignG — Löschung

(1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht

1.



bei Beendigung der Schutzdauer;

2.



bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;

3.



auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;

4.



bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1;

5.



auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.

(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nummer 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nummer 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.

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— Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
