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title: "§ 27 DesignG — Entstehung und Dauer des Schutzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geschmmg_2004/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 27 DesignG — Entstehung und Dauer des Schutzes

(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

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— Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
