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title: "Anlage 9 GesBergV — (zu § 9)  Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gesbergv/anlage-9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gesbergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Anlage 9 GesBergV — (zu § 9)

Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1766









1



Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,

2



die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,

3



die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,

4



den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,

5



Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,

6



die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,

7



die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%,

8



die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und

9



die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.

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— Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gesbergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
