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title: "§ 10 GesBergV — Einstufung der Betriebspunkte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gesbergv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gesbergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 10 GesBergV — Einstufung der Betriebspunkte

(1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.

(2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.

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— Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gesbergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
