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title: "§ 13 GerPräsWO — Aufbewahrung der Wahlunterlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gerpr_swo/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gerpr_swo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 13 GerPräsWO — Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Aushänge, Niederschriften, Stimmzettel, verspätet oder ohne vorgedruckte Erklärung eingegangene Wahlbriefe usw.) werden von dem Präsidium mindestens vier Jahre aufbewahrt; die Frist beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.

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— Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gerpr_swo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
