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title: "§ 3 GerüstbPrV — Gliederung der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ger_stbprv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ger_stbprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 3 GerüstbPrV — Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.



einen fachtheoretischen Teil und

2.



einen fachpraktischen Teil.

(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ger_stbprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
