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title: "§ 1 GerüstbPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ger_stbprv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ger_stbprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 GerüstbPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen:

1.



Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschiedenen Gerüstsysteme, -arten und -klassen einschließlich der erforderlichen Bauüberwachung unter Anwendung der Kenntnisse über die Gerüstbausysteme, -arten und -klassen;

2.



Überprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und Ankermittel;

3.



Beurteilen des grundsätzlichen Tragverhaltens und der Lastaufnahmen bei Gerüsten;

4.



Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen von Montageskizzen;

5.



Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Aufmaßes und der Abrechnung beim Gerüstbau;

6.



Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ger_stbprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
