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title: "§ 4 GepBetrWMAProBusManFV — Handlungsbereiche"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gepbetrwmaprobusmanfv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gepbetrwmaprobusmanfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 4 GepBetrWMAProBusManFV — Handlungsbereiche

Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.



unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten,

2.



normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten,

3.



nationale und internationale Leistungsprozesse organisieren,

4.



Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten,

5.



Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmensprozessen wahrnehmen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz und Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gepbetrwmaprobusmanfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
