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title: "§ 16 GepBetrWMAProBusManFV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gepbetrwmaprobusmanfv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gepbetrwmaprobusmanfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 16 GepBetrWMAProBusManFV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Prozentsätze nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander; allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.

## Fußnoten

(+++ § 16: Zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz und Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gepbetrwmaprobusmanfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
