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title: "§ 1 GeoZG — Ziel des Gesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geozg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geozg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 GeoZG — Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für

1.



den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie

2.



die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

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— Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geozg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
