---
title: "§ 1 GeoNutzV — Ziel und Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geonutzv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geonutzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 1 GeoNutzV — Ziel und Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach § 11 Absatz 1 und 2 des Geodatenzugangsgesetzes von den geodatenhaltenden Stellen nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 8 des Geodatenzugangsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.

---

— Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geonutzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
