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title: "§ 30 GeolDG — Einwilligung des Dateninhabers"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geoldg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 30 GeolDG — Einwilligung des Dateninhabers

Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
