---
title: "§ 28 GeolDG — Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geoldg/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 28 GeolDG — Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12

Nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 und die von der zuständigen Behörde nachträglich angeforderten nichtstaatlichen Fachdaten nach § 12 werden nicht öffentlich bereitgestellt.

---

— Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
